Amtsgericht Bonn entscheidet zu Beilackierungskosten bei fiktiver Abrechnung

Sachverhalt:

In Folge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls ließ der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug beweissichernd begutachten.

Der Geschädigte wählte die fiktive Abrechnung des Schadens. Die zur Zahlung verpflichtete Versicherung zahlte jedoch die Beträge für die im Gutachten deklarierte Beilackierung nicht.

Den fehlenden Betrag klagte der Geschädigte beim Amtsgericht Bonn (Urteil vom 3.11.2016 – 105 C 184/15) ein. Die Klage war erfolgreich.

Feststellung des Gerichts:

Sämtliche geltend gemachten Nebenkosten sind auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung zu erstatten.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige machte entsprechende Ausführungen. Somit konnte das Gericht erkennen, dass die bereits im Schadengutachten kalkulierten Positionen für die Beilackierung zweifelsohne zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören.

Entsprechend wurde zudem festgestellt: Es ist bei einer Anzahl von rund 40.000 Farbkombinationen nahezu unmöglich, bei einer Reparaturlackierung ohne Farbangleichung ein Lackierergebnis zu erzielen, welches der Werkslackierung entspräche.

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