Bagatellschadengrenze

In der Praxis

Selbst für den erfahrenen Kundenberater im Autohaus oder Reparaturbetrieb ist es vorab nicht immer sicher erkennbar, ob ein Schaden möglicherweise unter der Grenze (715 EUR) zum Bagatellschaden liegt.

Was der Kundenberater allerdings schätzt, ist rechtlich völlig irrelevant. Der vom Geschädigten geschätzte Schadenbetrag entscheidet, ob ein Gutachten erforderlich ist. Auch nicht der im Nachhinein vom Gutachter berechnete Schadenbetrag ist rückwirkend für die Rechtmäßigkeit der Beauftragung entscheidend.

Wird jedoch beispielsweise auch eine Wertminderung vom Geschädigten vermutet, so ist immer ein Gutachten erforderlich. Schließlich kann nur auf diesem Wege eine Wertminderung überhaupt erkannt und entsprechend ausgewiesen werden.

Zudem ist das Gutachten immer das einzig zugelassene Beweismittel über den Schaden im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Da niemand vorab mit Gewissheit sagen kann, ob es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen wird, ist es für den Geschädigten grundsätzlich immer besser ein Gutachten erstellen zu lassen.

Die Folgen

Kommt es jedoch unnötigerweise zum Verzicht auf das Gutachten, so hat dies im Rahmen einer eventuellen gerichtlichen Auseinandersetzung oftmals fatale Folgen für den Geschädigten.

Dieser steht dann ohne zugelassenen Nachweis seines Schaden vor Gericht, ein ordnungsgemäßer Schadenersatz ist somit nahezu ausgeschlossen.

Sollte der Vorschlag auf Verzicht einer entsprechend ordnungsgemäßen Begutachtung durch den Kundenberater erfolgt sein, der vielleicht dachte, die Angelegenheit mit einem einfachen Kostenvoranschlag zu regeln, so ist davon auszugehen, dass der Kunde diese Fehlberatung nicht für sich behalten wird. Der Folgeschaden ist für das Unternehmen nicht absehbar.

Merke:

Nicht der durch den Sachverständigen festgestellte Schaden entscheidet im Nachhinein über die Notwendigkeit des Gutachtens, sondern der vom Geschädigten vermutete Schadenumfang!

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