BGH Grundsatzurteil Beilackierungskosten
Der Sachverhalt
Regelmäßig kommt es bei bestimmten Versicherungen zu Streitigkeiten bezüglich der Übernahme der Kosten zur Beilackierung. Eine beliebte und gleichzeitig widersprüchliche Argumentation lautet, dass diese Kosten bei fiktiver Abrechnung schließlich nicht real angefallen seien. Dem ist grundsätzlich nichts entgegenzusetzen.
Allerdings trifft das im Rahmen der fiktiven Abrechnung auch auf alle anderen Schadenpositionen zu. Schließlich ist es ja das Wesen der fiktiven Abrechnung, dass keine Reparatur durchgeführt wird.
Würde also ein Versicherer dieses Argument ernsthaft meinen, so müsste dieser die gesamte fiktive Abrechnung mit null Euro vergüten, da schließlich keine der Kosten real angefallen sind. Es handelt sich demnach also offensichtlich um eine bequeme Ausrede und weniger um eine handfeste Begründung.
Grundsatzurteil und Begründung des BGH
Offensichtlich ist es nun notwendig geworden: Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil geurteilt, um dem Verbraucher Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen. Mit dem Urteil VI ZR 396/18 vom 17.09.2019 legte der BGH nun fest, was Recht ist.
Die Argumente der beklagten Versicherung, welche die Auffassung vertrat, dass die Notwendigkeit einer eventuellen Beilackierung nur nach einer real erfolgten Reparatur feststellbar wäre und ein Sachverständiger nicht in der Lage wäre, diese Notwendigkeit vorab feststellen zu können, teilte der BGH nicht.
Ferner stellte der BGH fest, dass ein Geschädigter, welcher fiktiv abrechnet, zudem ansonsten unzulässigerweise in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt würde. Es wurde zu Recht erkannt, dass der Geschädigte auch fiktiv Anrecht auf Ausgleich der Kosten einer Beilackierung hat; allerdings muss dieser in jedem Einzelfall diese Notwendigkeit belegen können.
Fazit:
Für Autohäuser und Reparaturbetriebe ist die fiktive Abrechnung in der Regel weniger interessant. Jedoch kann aus dem Urteil des BGH abgeleitet werden, dass wenn eine Beilackierung auch fiktiv zu erstatten ist, auch im Reparaturfall ebenfalls bei entsprechenden Voraussetzungen der Anspruch auf Erstattung eben dieser Kosten besteht.
Die Expertenlösung:
Dass nicht jeder Einzelfall vor Gericht gleich dem Grundsatzurteil des BGH endet, hat häufig hausgemachte Ursachen!
Erfolgreiches Unfallschadenmanagement ist eine Kombination aus vielen Einzelbausteinen. Von der Begutachtung über die Beauftragung und Reparatur bis zur Rechnungsstellung und Fahrzeugübergabe – alle Schritte müssen aufeinander abgestimmt und rechtssicher dokumentiert werden. Der gesamte Vorgang sollte selbstverständlich stets auf die aktuelle Gesetzgebung und Rechtprechnung abgestimmt sein.
Und genau dabei entsteht oftmals das erst im Nachhinein auftauchende Problem. Es fehlt sowohl an der inhaltlichen Abstimmung der einzelnen Gewerke, aner auch an der notwendigen Dokumentation und Transparenz.
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