Coronapauschale am Ende?
Rückblick
Es ist sehr oft von der „Corona-Pauschale“ die Rede; aber objektiv betrachtet ist es gar keine Pauschale. Eine Pauschale ist es immer erst dann, wenn sich einem Rechnungspunkt keine konkreten Kosten zuordnen lassen können. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Kleinmaterialpauschale.
Bei der Corona-Maßnahme handelt es sich um einen konkreten Zeit- und Materialaufwand, der erforderlich ist und entsprechend anfällt wenn das Fahrzeug desinfiziert wird. Bekanntermaßen sind Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die zur Eindämmung des Virus beitragen. Dazu gehört gemäß der Empfehlungen und Vorgaben von Gesundheitsämtern und RKI die Desinfizierung.
Um den Kunden zu schützen ist also nach Reparaturende das Fahrzeug zu desinfizieren. Oftmals wird aber nicht bedacht, dass natürlich auch schon direkt nach der Annahme eine Desinfizierungsmaßnahme durchzuführen ist, damit man die eigene Belegschaft schützt. Entsprechend fällt der Aufwand doppelt an.
Sollte das Fahrzeug für bestimmte Arbeiten wie z.B. die Lackierung zu einem anderen Betrieb verbracht werden, sind auch hier selbstverständlich entsprechende Maßnahmen durchzuführen. Auch hier fällt bei korrekter Handhabung die Maßnahme doppelt an (Übergabe / Rücknahme).
Für die entsprechende Desinfizierung eines Fahrzeuges ist ein Zeitaufwand von 15 Minuten und ein Materialaufwand von 3 EUR netto der Wert, welcher beispielweise von IMD-NET verifizierten Sachverständigen gutachterlich veranschlagt wird. Wenigstens eine Eingangs- und eine Ausgangsdesinfikation sind zu kalkulieren. Wird durch einen externen Lackierer lackiert, so sind auch dort die entsprechenden Eingangs- und eine Ausgangsdesinfizierungen zu berücksichtigen. Da es sich um aufgewendete Zeit und eben keine Pauschale handelt, wird der Stundenverrechnungssatz „Karosserie“ hierbei verwendet.
Standpunkt der Versicherer
Bisher haben Versicherer die Kosten für entsprechende Maßnahmen – wenn auch teilweise widerwillig – anerkannt und erstattet. Am 10.06.2021 teilte der größte „unabhängige“ Schadensteurer seinen Kooperationsbetrieben jedoch mit, dass diese Kosten nicht mehr erstattet werden sollen.
24 Auftraggeber eines Stuttgarter Schadensteuerers teilten zudem mit, dass diese Kosten sogar rückwirkend seit 31.05.2021 nicht mehr erstattet würden.
Bereits seit März war den Versicherern diese Kostenposition ein Dorn im Auge. Es kam zu verschiedenen intensiven Gesprächen an denen auch der Bundesverband der Partnerwerkstätten (BVdP) beteiligt war.
Bei vielen Reparaturbetrieben stößt diese Entscheidung auf großes Unverständnis, gerade vor dem Hintergrund, dass die Versicherer durch reduzierte Unfallzahlen bereits Milliarden eingespart haben.
Rechtliche Lage
Die rechtliche Lage muss hier differenziert betrachtet werden:
Für Reparaturbetriebe, die einen entsprechenden Vertrag mit Versicherern oder Schadensteuerern eingegangen sind, kommt es tatsächlich maßgeblich darauf an, ob die Übernahme dieser Kosten vertraglich ausgeschlossen ist oder eben nicht.
Für alle nicht gebundenen Reparaturbetriebe und Autohäuser ist die Rechtslage jedoch eine grundlegend andere. Hier kommt es im Wesentlichen darauf an, ob diese Kostenposition durch den Sachverständigen korrekt erfasst wurde. Ist dies wie beispielsweise bei unseren hauseigenen verifizierten Sachverständigen der Fall, so sind diese Kosten ausgleichspflichtig.
Die Entscheidung wie lange diese Kostenposition noch zu berücksichtigen ist, trägt weder die Versicherung noch der Sachverständige.
Hier ist das Vorhandensein der sogenannten „pandemischen Lage von nationaler Tragweite“ der entscheidende Faktor. Ob diese Lage vorliegt oder nicht, wird nicht durch Gespräche zwischen Versicherern und Interessenvertretungen des KFZ-Gewerbe oder gar Schadensteuerern bestimmt.
Das Vorhandensein der „pandemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird ausschließlich durch Politiker im Bundestag entschieden. Wissenschaftliche Werte müssen hierbei keine Berücksichtigung finden.
Fazit
Sicherlich, der Tag wird kommen an dem die hier strittigen Kosten nicht mehr gerechtfertigt sein werden. Besser heute als morgen, wenn wir ehrlich sind.
Aber – weder die Autohäuser und Reparaturbetriebe noch die Versicherer können das Ende der „pandemischen Lage von nationaler Tragweite“ festlegen. So lange diese also noch gegeben ist, müssen auch die damit einhergehenden Maßnahmen weiter durchgeführt werden. Dementsprechend handelt es sich also um ganz „normale“ Kosten, welche einfach gegeben sind.
Unabhängig davon, wie fragwürdig so manche Maßnahme auch erscheint oder ist darf nicht vergessen werden, dass auch die Gerichte nach diesem Ansatz in Streitfällen entscheiden.
Tipp
Sichern Sie Ihre Forderungen einfach, strukturiert und rechtssicher mit der Onlinesoftware IMD-CONNECT.PRO sowie der dazugehörigen interaktiven Kunden- und Mitarbeiterapp IMD-CONNECT.APP ab. So kann regelmäßig sichergestellt werden, dass nach der Rechnungsstellung auch der dazugehörige Zahlungseingang zeitnah erfolgt.
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