Ferngutachten – Regressfalle für Autohäuser?

Ferngutachten im Autohaus

Ferngutachten – einfach ein paar Bilder selber machen und der Sachverständige in der Ferne schreibt dazu ein Gutachten, so die Grundidee entsprechender Anbieter.

Der Vorteil für Autohäuser und Reparaturbetriebe liegt primär in der Tatsache, dass kein Termin extra mit dem Sachverständigen zur Begutachtung ausgemacht werden muss.

Dazu wird in der Regel ein Provisionsmodell angeboten, in welchem der Sachverständige in der Ferne einen Anteil seines Honorars an den Kameramann vor Ort abgibt.

Einige Websites bewerben offen dieses Geschäftsmodell.

Fragen zur Rechtssicherheit solcher Gutachten bleiben dort allerdings regelmäßig unbeantwortet.

Wie beispielsweise ist die rechtliche Lage zu bewerten, wenn ein Mitarbeiter eines Autohauses an der Gutachtenerstellung wesentlich beteiligt war, indem dieser vor Ort die Schadendokumentation durchführt?

Kann das Autohaus sich dann beispielsweise für die Reparatur noch auf eine Reparaturdurchführung laut Gutachten berufen, wenn wesentliche Inhalte des Gutachten selbst erstellt und festgelegt wurden?

Der unterzeichnende Sachverständige selber hat nie das Fahrzeug persönlich in Augenschein genommen. Ist das Gutachten dann überhaupt brauchbar zum Durchsetzen des Schadenersatzes und sind die Kosten dafür dann überhaupt rechtmäßig erstattungsfähig?

Versicherer nehmen derzeit Reparaturbetriebe und Autohäuser für bereits beglichene Unfallreparaturen in Regress. Wie ist es, wenn ein Ferngutachten die Grundlage für eine entsprechende Schadenbeseitigung gewesen ist?

Gerichtsurteil

Die Idee eines Ferngutachten ist gar nicht so neu, wie man vermuten könnte. Schon bereits vor rund 10 Jahren hat dieses Geschäftsmodell vor Gericht auf dem Prüfstand gestanden (AG Dachau AZ: 3C 1146/10 vom 30.01.2013)

Im dort verhandelten Fall hatte der zur Zahlung verpflichtete Versicherer die Reparaturkosten und Wertminderung nicht vollständig beglichen, sowie die Gutachtenkosten gar nicht. Die Versicherung hatte argumentiert, dass das Gutachten insgesamt unbrauchbar wäre und sogar Züge der sogenannten „Unfallmanipulation“ aufweisen würde.

Das Gericht wies die Klage des Geschädigten auf Ausgleich restlicher Kosten ab. Es wurde die Haftung dem Grunde nach klar erkannt. Allerdings stellte das Gericht fest, dass das Ferngutachten nicht zur Schadenregulierung geeignet ist!

Der Sachverständige hatte das Fahrzeug nie persönlich besichtigt, nur eine Hilfsperson hatte das Bildmaterial vor Ort erstellt.

Der Geschädigte blieb auf seinen noch offenen Kosten sitzen. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Geschädigte selber hätte erkennen müssen, dass eine solche Art der Begutachtung unbrauchbar sei.

Die Versicherung wurde von der Ausgleichspflicht der Gutachtenkosten vollständig freigesprochen.

Rechtliche Bewertung

Bereits verschiedene Gerichte haben voneinander unabhängig die Unbrauchbarkeit von Ferngutachten entschieden. Trotzdem werden diese Dienstleistungen weiter angeboten.

Das Risiko für den Sachverständigen beschränkt sich in der Regel auf den Honorarausfall. Ein überschaubares Risiko.

Für den Geschädigten, sprich den Kunden, sieht es schon etwas schlechter aus: dieser verliert schnell einen Teil seiner Ansprüche auf Schadenersatz und ist schlussendlich finanziell an einem unverschuldeten Unfall beteiligt.

Für Autohäuser und Reparaturbetriebe stellt sich die Situation allerdings wesentlich vielfältiger dar: Der Reparaturauftrag stützt sich bei derartig begutachteten Schäden in der Regel auf den Inhalt des Gutachtens. Was aber, wenn dieses keinerlei Gültigkeit mehr im Nachhinein aufweist?

Ein Mitarbeiter des Reparaturbetriebes legt per Bilder den Schadenumfang fest und anschließend wird sich auf die Neutralität eines Gutachtes berufen? Da fällt selbst dem rechtlichen Laien sofort auf, dass es hier zu einer wesentlichen Interessenüberschneidung kommt.

Versicherer haben hier verschiedene rechtliche Möglichkeiten solchen unseriösen Geschäftsmodellen entgegen zu wirken. Der direkteste Weg ist die zumindest anteilige Zahlungsverweigerung, wie sie auch im Beispielurteil nachzulesen ist.

Ein wesentlich unangenehmerer und teurerer Weg für den Reparaturbetrieb ist die Regressforderung. Hierbei lässt der Versicherer sich die Rechte am Schaden vom Geschädigten im Gegenzug zum Schadenausgleich abtreten. Dieser Vorgang versetzt den Versicherer in die rechtliche Lage auch über 3 Jahre alte Rechnungsbeträge per Gericht zurück zu fordern. Bricht die Grundlage des Reparaturauftrages (das Gutachten) weg, so kann über jede Position des Schadens erneut verhandelt werden.

Kaum ein Autohaus oder Reparaturbetrieb kommt verlustfrei aus solch einem Verfahren heraus, wenn das einzig mögliche Beweismittel gerichtlich für unbrauchbar erklärt wird! Auch ein paar Euro Provision vom Sachverständigen retten dann nichts mehr!

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