Gutachten und Reparaturauftrag gleichzeitig beauftragen?

Der Sachverhalt

Nachdem bei einem Haftpflichtschaden die Schuldfrage eindeutig geklärt war, brachte der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur ins Autohaus.

Dort wurde vom Kundenberater sofort erkannt, dass eine Begutachtung erforderlich war. Somit beauftragte der Kunde vor Ort sowohl den Gutachter als auch die Reparatur. Das Gutachten lag am Folgetag fertiggestellt vor.

Die Versicherung lehnte darauf die vollständige Schadenregulierung ab. Dieses wurde damit begründet, dass das Gutachten bei der Beauftragung zur Reparatur noch nicht fertiggestellt war.

Obwohl der Rechnungsbetrag der Reparatur im Wesentlichen den im Gutachten berechneten Kosten entsprach, war die Versicherung nicht zum außergerichtlichen Ausgleich der Kosten zu bewegen. Es musste entsprechend Klage beim AG Zeven eingereicht werden um Recht sprechen zu lassen.

Entscheidung des Richters

Im Urteil 3C29/21 vom 07.04.2021 urteilte das AG Zeven hierzu. Es wurde festgestellt, dass der Reparaturauftrag am 18.05.2020 erteilt wurde und das Gutachten am 19.05.2020 vorlag. Der Richter stellte fest, dass dieser Umstand ohne Relevanz wäre. Seine Entscheidung untermauerte er weiterhin damit, dass die Beauftragung in Abhängigkeit des gutachterlichen Ergebnisses erfolgte.

Somit wurde die Versicherung zur Zahlung des noch offenen Restbetrags verurteilt. Da der Beschwerdegegenstand kleiner 600 EUR ist, gab es keine Möglichkeit die Entscheidung mit der Berufung anzufechten.

Hinweis

Hier ist besonders zu beachten, dass nur bei einer Reparatur – welche  bereits bei der Beauftragung auf die Begutachtung und spätere rechtliche Durchsetzung abgestimmt ist – ein solches Urteil zu erwarten ist.

In den meisten Fällen im Unfallgeschäft ist genau hier das Problem zu suchen: so haben Versicherer hier meist ein leichtes Spiel. Kaum ein Autohaus oder Reparaturbetrieb macht sich ernsthaft Gedanken darüber wie die Beauftragung, Begutachtung, Reparaturdurchführung und Fahrzeugvermietung sowie die spätere Rechnungslegung rechtlich aufeinander abzustimmen sind, um den Rechnungsbetrag regelmäßig vollständig und zeitnah erfolgreich verbuchen zu können.

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