Reparatur nach Gutachten – kein Regressanspruch gegen Reparaturbetrieb

Zum Sachverhalt:

Nach einem Haftpflichtschaden ließ der Geschädigte ein entsprechendes Gutachten über den Schadenumfang und die dazugehörigen Kosten erstellen.

Später wurde die Reparatur durch einen Reparaturbetrieb entsprechend dem Gutachten durchgeführt und abgerechnet. Bevor die Versicherung den Schaden vollständig regulierte, ließ sie sich zunächst vom Geschädigten eben diese Ansprüche auf Regress abtreten.

Anschließend forderte die Versicherung den Reparaturbetrieb auf, einen Teilbetrag (231,34 EUR) der Reparaturrechnung zurück zu erstatten. Dieses wurde mit der Erklärung begründet, dass ein anderer Reparaturweg um diesen Betrag kostengünstiger ausgefallen wäre.

Konkret wurde bemängelt, dass eine Fahrzeugtür im eingebauten Zustand lackiert wurde, statt diese dazu zu demontieren. Der Reparaturbetrieb verwies auf die Beauftragung laut Gutachten, in welchem der Reparaturweg entsprechend vorgegeben war und lehnte jegliche Erstattung ab.

Urteil des AG Geestland:

Das zuständige Amtsgericht Geestland urteilte (AZ: 3 C 355/18) schlussendlich in dieser strittigen Angelegenheit. Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Reparaturbetrieb die einzelnen Reparaturschritte genau dem Gutachten entsprechend durchgeführt hatte.

Ebenso wurde entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen vom 09.06.2017 abgerechnet, den dort errechneten Schadenwert hatte der Reparaturbetrieb in seiner Rechnungslegung ebenfalls nicht überschritten.

Die Ansicht der klagenden Versicherung, dass ein anderer Reparaturweg hätte gewählt werden müssen, teilte das AG Geestland nicht. Ebenso sah dieses in Folge dessen damit auch keine Pflichtverletzung oder gar eine ungerechtfertigte Bereicherung.

Die vollständige Vergütung der Reparaturrechnung erfolgte mit Rechtsgrund, die Klage durch die Versicherung war von daher unbegründet.

 

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Ein solches Urteil ist selbstverständlich nicht die Regel. Viele Verfahren gehen zu Lasten der Autohäuser und Reparaturbetriebe verloren. Oftmals ist es diesen Unternehmen im Nachhinein nicht mehr möglich den Nachweis zu erbringen, was wann wie repariert wurde. Ebenfalls ist regelmäßig weder der Reparaturprozess noch die dazu notwendigen Beauftragungen auffindbar oder rechtssicher gestaltet.

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