Reparaturrechnung – Indizwirkung

Sachverhalt:

Bisher reichte es als Geschädigter aus, der Versicherung die noch nicht bezahlte Reparaturrechnung vorzulegen, um von dieser den Reparaturbetrag erstattet zu bekommen. Wenigstens solange die Reparaturrechnung dem Umfang des Schadengutachtens entsprach.

Ein Urteil des BGH ändert dies jedoch bereits 2015 zum Nachteil der Geschädigten.

Alle Infos dazu finden Sie hier:

Dass der Reparaturbetrag vom Geschädigten an den Reparaturbetrieb ggf. noch nicht gezahlt war, war bis dato von lediglich nebensächlicher Bedeutung. Zumindest solange die Reparaturrechnung dem Umfang des Schadengutachtens entsprach.

Am 15.09.2015 hat der BGH diese Bedeutung mit einem Urteil (Az. VI ZR 475/14) zum Nachteil der Geschädigten wieder stärker in den Mittelpunkt gestellt.

Es ist also nun von entscheidender Bedeutung, ob die Rechnung durch den Geschädigten bereits ausgeglichen wurde. Ist dies der Fall, dann sieht es der BGH so, dass die Kosten der Schadenbeseitigung für den Geschädigten offensichtlich plausibel und verhältnismäßig erschienen.

In diesem Fall sind ihm die Kosten zu erstatten. Selbst dann, wenn diese aus Sicht der gegnerischen Versicherung zu hoch gelegen haben sollten.

Ganz anders jedoch, wenn die Reparatursumme vom Geschädigten bei der Einreichung noch nicht beglichen ist. Nun besteht die Möglichkeit, dass die Rechnung im Nachhinein noch auf deren Verhältnismäßigkeit geprüft und ggf. gekürzt werden kann.

Das bedeutet, dass teure, gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten über die Frage, was repariert werden durfte, eingeholt werden können.

Eine für den Reparaturbetrieb besonders unglückliche Situation, denn geschädigte Kunden zweifeln nun zu Unrecht an der fachlichen Kompetenz ihrer Reparaturbetriebe.

Bedeutung des Urteils in der Praxis:

Seit Jahresbeginn 2016 ist speziell bei den üblichen Verdächtigen unter den Versicherern klar der neue Trend erkennbar: Reparaturrechnungen werden von den üblichen Kürzungsdienstleistern systematisch entsprechend „bearbeitet“.

Dies führt entgegen dem bisherigen Regulierungsverhalten reparierter Schäden der Versicherungen zu massiven Einsparungen zu Lasten der Geschädigten, bzw. derer Werkstätten, die dann in der Regel zum Ausbuchen gezwungen sind.

Mit unverhältnismäßigem Aufwand ist es Anwälten unter idealen Bedingungen möglich, wenigstens einen Teil der strittigen Kosten einzutreiben. Dieses nimmt allerdings etliche Monate in Anspruch und führt auch zu unerwünschten Gerichtsverfahren.

Fazit:

Die neue Rechtsprechung erfordert wie so oft neue Wege, Arbeitsweisen und Verfahrensweisen. Sofern weiterhin die vollständige Rechnungsbegleichung durch die Versicherung gewünscht ist, wird es in Zukunft notwendig sein, dass der Geschädigte den offenen strittigen Betrag vorerst selber zahlt.

Bisher war es immer ein starkes Lockmittel für die Erlangung des Reparaturauftrages, wenn der Reparaturbetrieb zusichern konnte, dass dem Geschädigten keinerlei Reparaturkosten entstehen würden. Leider hat sich die derzeitige Rechtsprechung jedoch in Bezug auf den Geschädigten auf eine weniger freundliche Auslegung verlagert.

Feststellung:

Es ist gegenwärtig und nicht erst in Zukunft regelmäßig notwendig, dass der Kunde bei Unfallschäden zumindest den strittigen Restbetrag zeitnah ausgleicht bzw. verauslagt.

Dies betrifft sowohl die Reparaturkosten als auch alle anderen Rechnungsposten wie beispielweise die Kosten eines Unfallersatzwagens.

Für die Kosten der Begutachtung gilt dies grundsätzlich auch. Bei Bedarf kann jedoch unter Verwendung von IMD-CONNECT der Kunde ohne rechtliche Nachteile von dieser Notwendigkeit freigestellt werden.

Die Expertenlösung:

Es ist also dringend zu empfehlen, dem geschädigten Kunden keinerlei falsche Versprechen, auch keine unbewussten, wie in früheren Zeiten zu machen, da die Rechtsprechung sich entscheidend geändert hat.

Derzeit beträgt der strittige Betrag der meisten zahlungsunwilligen Versicherungen üblicher Weise zwischen 5% und 15% des Rechnungsbetrages.

Erst die Bezahlung des Rechnungsbetrages, bzw. des davon noch offenen Restbetrages durch den geschädigten Kunden selber, ermöglicht regelmäßig die schnelle und vollständige Regulierung der Schäden. Das Verhindern von Zahlungsausfällen sichert zudem die Bonität des Reparaturbetrieb, bzw. Autohauses.

Für manche Kundenberater bedeutete diese Änderung der Rechtsprechung eine deutliche Umstellung des gewohnten Kundengesprächs. Unsere Onlinesoftware IMD-CONNECT.PRO sowie die dazugehörige Kunden und Mitarbeiterapp IMD-CONNECT.APP bieten hier einen einfachen Lösungsweg. Im gesamten Annahmeprozess einschließlich dem Kundengespräch wird der Kundenberater einfach, strukturiert und rechtssicher per Software geführt..

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