Versicherer nimmt Reparaturbetrieb in Regress

Corona Desinfektionskosten führen zu Regressforderung

Das Verfahren vor dem Amtsgericht Lünen (bei Dortmund) mit Urteil vom 20.12.2021 (AZ: 7 C 130/21) war von grundsätzlich neuer Konstellation geprägt.

Es klagte der Haftpflichtversicherer eines Schädigers nach einem regulierten Haftpflichtschaden gegen den Reparaturbetrieb des Geschädigten auf Rückzahlung der Desinfektionskosten von 62,52 EUR. Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass derartige Kosten nicht zu erstatten sind.

In diesem Fall erkannte das AG Lünen die Klage als unbegründet. Die Kosten der Schutzmaßnahme sind konkret auf dem Schadenereignis begründet und somit nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, so die Aussage des Gerichts.

Das Gericht führte bezüglich der Erforderlichkeit dieser Kosten wie folgt aus:

„In der Pandemiesituation muss nach behördlicher Vorgabe ein zusätzlicher Aufwand in den Werkstätten als systemrelevanten Unternehmen betrieben werden. Die Fahrzeugdesinfektion ist in Zeiten der Corona-Pandemie notwendig, weil das Fahrzeug bei der Reparatur durch Dritte berührt wird. Die besondere Reinigung von Oberflächen im Innenraum ist mithin eine adäquate coronabedingte Maßnahme und bei entsprechendem Reparaturaufenthalt in der Werkstatt ein Risiko des Schädigers. Die Werkstatt muss sowohl ihre Mitarbeiter während als auch den Kunden nach dem Ende der Reparatur vor einer möglichen Kontamination schützen und die Ansteckungsgefahr soweit wie möglich verringer.“

Entgegen der Argumentation der Versicherung stellt die Corona Desinfektion keine allgemeine Arbeitsschutzmaßnahme dar. Im hier in Rede stehenden Fall war diese Arbeitsposition ein konkreter Teil des Reparaturauftrages.

Bezüglich der Kostenhöhe der abgerechneten Desinfektionskosten verweist das AG Lünen auf das entsprechende Schadengutachten und nutzt dieses als Bemessungsgrundlage.

Regressverfahren gegen Reparaturbetriebe

Üblicherweise ist davon auszugehen, dass dem Verfahren in welchem der Reparaturbetrieb zu Regress verurteilt werden soll, bereits ein weiterer Prozess vorausgegangen ist. Diesen Prozess hat der Haftpflichtversicherer typischerweise bereits verloren und ist zur Zahlung der offenen Reparaturkosten an den Geschädigten Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche verurteilt worden.

Auf dieser immer häufigeren auftauchenden, rechtlichen Basis ist dann einem Regressverfahren gegen den Repararturbetrieb sprichwörtlich der rote Teppich ausgerollt.

Dass hier jedoch um eine mittlerweile derart eindeutige und bereits häufig geurteilte Rechnungsposition geklagt wurde ist jedoch schon sehr verwunderlich. Dementsprechend war das Urteil hierzu nicht sonderlich überraschend.

In den meisten Fällen, in denen Versicherer auf Regress gegen Reparaturbetriebe und Autohäuser klagen sind die streitigen Rechnungspositionen oftmals wesentlich schwieriger zu berwerten und daher leichter angreifbar für die klagende Partei.

Expertenlösung für Regressschutz im Reparaturbetrieb

Je effektiver die anzugreifenden Rechnungspositionen ausgewählt werden und je länger die Reparatur zurückliegt, um die beim Regress geklagt wird desto erfolgsversprechender ist das Unterfangen für den klagenden Versicherer.

Welcher Reparaturbetrieb kann in der Praxis schon mit Bestimmtheit alle Reparaturdurchgänge, auch nach Jahren noch detailliert nachvollziehen und diese sogar stichhaltig belegen? Wahrscheinlich niemand! Und genau das machen die Versicherer sich zu eigen.

Bisher kennen die Betriebe nur die Kürzungen durch Versicherungen. Geldeingänge, die einmal auf dem Konto des Reparaturbetriebes ankamen, waren diesem auch sicher.

Diese Zeiten sind nun endgültig und definitiv vorbei! Mehr als die Hälfte der Reparaturbetriebe in Deutschland haben bereits die Bekanntschaft mit entsprechenden Regressforderungen durch Versicherer gemacht, so das Ergebnis einer namhaften Großkanzlei im Rahmen einer entsprechenden Onlineumfrage. Tendenz stark steigend.

Es ist wie mit den Prüfberichten – erst war es nur eine Versicherung, dann ein  paar und bald darauf alle!

Regressforderungen der Versicherer holen sicher geglaubte Umsätze mitunter Jahre später wieder aus den Kassen der Reparaturbetriebe, natürlich mit Zinsen und Gerichtskosten on Top. Wenn auch Ihr Autohaus oder Reparaturbetrieb über noch keine Lösung zum Thema Risikomanagement und Regressschutz verfügt, dann ist IMD-CONNECT die Lösung!