Versicherungen nehmen Reparaturbetriebe immer öfter in Regress
Vorwort
Immer häufiger beklagen Reparaturbetriebe und Autohäuser, dass sie durch Versicherungen nach erfolgten Unfallreparaturen in Regress genommen werden. Als Leser ist Ihnen sicherlich bewusst, dass es 2020 erstmals zu einem ernsthaften Rückgang der Unfallzahlen im Straßenverkehr kam – in Zusammenhang mit Home-Office Tätigkeiten durch die Corona-Maßnahmen.
Für viele Unfallinstandsetzungsbetriebe kam es zu deutlichem Umsatzrückgang, auf Seiten der Versicherer zu entsprechenden Einsparungen und Gewinnsteigerungen. Viele Unternehmer hatten daher gehofft, dass die Versicherer nun entsprechend ihre Rechnungskürzungen wieder herunterfahren, um gerade bei der mauen Auftragslage den Betrieben nicht den letzten Cent an der Marge wegzunehmen.
Hier stand allerdings die wenig realistische Hoffnung der Reparaturbetriebe klar der Realität der Marktwirtschaft entgegen.
Wie zu erwarten trat dieser günstige Umstand natürlich nicht ein. Im Gegenteil: die Versicherer nutzten ihre nun freien Prüfkapazitäten, um bisher wenig genutzte Einsparmöglichkeiten zusätzlich zu Lasten der Reparaturbetriebe auszubauen.
Eine der Maßnahmen ist die sogenannte Regressforderung: Hiermit bedrängen die Versicherer nun verstärkt die Reparaturbetriebe.
Zum Sachverhalt
Versicherer gehen immer häufiger gerichtlich direkt gegen Reparaturbetriebe und Autohäuser vor. Ziel der Klagen ist es, Anteile der oftmals viele Monate oder gar Jahre zurückliegenden und bereits längst ausgeglichenen Reparatursummen zurückzuholen.
Auf den ersten Blick scheint dieses Unterfangen für den juristischen Laien absurd. Allerdings gibt es in der Tat eine rechtliche Handhabe der Versicherer. Diese lassen sich das Recht am zwischen Reparaturbetrieb und Kunden geschlossenen Reparaturvorgang abtreten. Somit ist es der Versicherung nun möglich, rechtlich ersatzweise an die Stelle des Kunden zu treten.
Der Reparaturbetrieb kann diesen Vorgang in der Regel nicht verhindern und erfährt zudem meist auch erst im Nachhinein davon.
Oftmals haben es die Versicherer nicht besonders eilig mit der Rückforderung, da es möglich ist drei Jahre ab Jahresende eine Forderung gerichtlich zu bestreiten. Das bedeutet in der Praxis, dass bis zum 31.12.2021 noch für die Rechnung vom 01.01.2018 der Reparaturbetrieb in Regress genommen werden kann.
Fehlende Dokumentationen
Die Versicherungen machen sich die legale Option der Rückforderung gerne erst sehr spät zu eigen. Diese Vorgehensweise bietet den entscheidenden Vorteil, dass es im Reparaturbetrieb oftmals Jahre später selbstverständlich keine konkreten Erinnerungen mehr an den entsprechenden Reparaturablauf gibt; von detaillierten, zeitlichen Erinnerungen & Abfolgen ganz zu schweigen.
Häufig sind die Mitarbeiter, die den entsprechenden Schadenfall bearbeitet haben nicht mehr bekannt oder haben das Unternehmen sogar bereits verlassen.
Nun ist es aber so, dass die Versicherungen im Rahmen der Regressforderung die entsprechende Notwendigkeit der Reparatur bestreiten. Sehr oft werden dabei entsprechend dem damaligen Prüfbericht, mit dem sie seinerzeit beim geschädigten Kunden zunächst erfolglos waren, Geldbeträge zurück gefordert.
Hierbei wird sich maßgeblich die Tatsache zu eigen gemacht, dass es zum einen keine ausreichenden Dokumentationen über den wirklichen Reparaturablauf sowie Reparaturumfang gibt, und zum anderen auch keine geeignete Beauftragung sowie Abrechnung zum Schadenfall vorliegt.
Das Recht hat sich weiterentwickelt
In den vergangenen Jahren hat sich das Recht im Bereich des Schadenersatzes entscheidend weiterentwickelt. Dies geschah offensichtlich unbemerkt durch Reparaturbetriebe, Autohäuser, deren Interessenvertretungen aber auch unbemerkt von vielen Juristen.
Das Prozedere in Autohäusern und Reparaturbetrieben ist im großen und ganzen noch immer das gleiche wie eh und je. Für viele Unternehmen wird sich dieser Umstand nun durch die eine oder andere Regressforderung, die manchmal noch auf sich warten lässt, als kostspieliges Versäumnis erweisen.
Tatsächlich allerdings kann den Versicherern eigentlich kein Vorwurf gemacht werden, da diese in der Tat einen rechtmäßigen Weg beschreiten. Allerdings ist es nicht verwunderlich, dass von Seiten der Autohäuser betrachtet das Rechtsempfinden sicher ein anderes ist.
Auch den Reparaturbetreiben und Autohäusern kann kein direkter Vorwurf gemacht werden, denn das Beobachten und Auswerten der Veränderung der rechtlichen Grundlagen ist weder deren Kernkompetenz noch der typische Aufgabenbereich.
Versicherer haben bekanntermaßen alle Prozesse ihrer Geschäftsfelder aufeinander abgestimmt. Das ist auch dem Reparatursektor nicht entgangen.
Wie hat die Branche bisher darauf reagiert?
Wie aber sieht es auf Seiten der Reparaturbetriebe und Autohäuser aus? Was wurde hier im Rahmen der Unfallinstandsetzung im rechtlichen Bereich aufeinander abgestimmt?
NICHTS!!!
Unstrittig wurden in vielen Autohäusern und Reparaturbetrieben zahlreiche wertvolle Neuerungen und Verbesserungen im Bereich der Reparaturen selber eingeführt – bessere Arbeitsprozesse für schnellere und bessere Arbeitsergebnisse beispielsweise. Das allerdings ist es nicht worum es bei diesen Regressforderungen geht, welche in Ihrer Anzahl sicher noch ganz am Anfang einer langfristigen Welle stehen.
Maßgeblich entscheidend ist es hierbei, ob alle Arbeitsprozesse rechtlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es ist entscheidend, dass auch nach Jahren noch rechtssicher mit Datum und Uhrzeit jeder Handgriff belegt und bewiesen werden kann. Auch muss jede vertragliche Abmachung aufeinander abgestimmt und rechtssicher gestaltet und gesichert sein!
Hierbei müssen selbstverständlich auch die Prozesse, welche außer Haus statt fanden (auch die Begutachtung oder Lackierung z.B.) detailliert belegbar und abgestimmt dokumentiert sein.
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