Verzögerung in der Ersatzteilbeschaffung durch Lieferant gehen nicht zu Lasten des Reparaturbetriebes
Sachverhalt:
Immer wieder kommt es vor, dass im Rahmen einer Haftpflichtschadenreparatur Ersatzteile, oftmals unerwartet, nicht wie üblich zügig geliefert werden können. Hierbei kommt es regelmäßig zu unterschiedlichen Auffassungen über die Weiternutzung des Unfallersatzfahrzeugs und den daraus resultierenden Kosten.
Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 26.07.2017 zweifelsfrei festgestellt, dass dieses Risiko zu Lasten des Schädigers geht (AZ: 41C 1241/17).
Im vorliegenden Fall ist es so gewesen, dass es zu einer längeren Reparaturunterbrechung kam. Bei dem zu ersetzenden Bauteil handelte es sich um ein sogenanntes „Tuningbauteil“. Dies war nicht ohne weiteres sofort wieder lieferbar gewesen.
Auch die theoretische Möglichkeit vorrübergehend ein Originalteil ersatzweise einzubauen sah das zuständige Gericht als nicht praktikabel an.
Tipp:
Grundsätzlich ist es für den Reparaturbetrieb immer sinnvoll, in solchen Fällen Rücksprache mit dem Sachverständigen und ggf. auch dem Rechtsanwalt des Kunden (wenn vorhanden) zu halten.
Sorgen Sie für einen Nachweis bzgl. der Verzögerung. Beispielsweise durch kurze Bestätigung des Lieferanten auf dem Lieferschein. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden: Immer dann, wenn das Fahrzeug mangels Ersatzteilen nicht verkehrssicher ist bzw. nicht seiner Betriebserlaubnis entspricht, darf es auch nicht vom Kunden genutzt werden.
Ist beispielweise ein Airbag, Lenkgetriebe oder Scheinwerfer nicht lieferbar so ist der Wagen nicht nutzbar.
Fehlt jedoch nur ein weniger wichtiges Ersatzteil wie z.B. eine Radzierblende oder Zierleiste so wäre die zwischenzeitliche Rückgabe des Fahrzeuges anzuraten. Somit würden übertriebene Kosten vermieden. Letzteres wäre ansonsten tatsächlich ein möglicher Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.
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